Das Innenministerium hat am 11.03.2021 folgende, hier kurz zusammengefasste Regelungen zum Dienstbetrieb getroffen, die eit dem 15.03.2021 gelten.
Die Durchführung des Dienstbetriebes wird in Abhängigkeit zur Entwicklung der Infektionszahlen gesetzt. Dazu werden folgende drei Stufen festgelegt:
- Stufe 1
Inzidenz zwischen 50 und 100 - Stufe 2
Inzidenz zwischen 35 und 50 - Stufe 3
Inzidenz kleiner 35
Für alle Stufen gelten die folgenden Regelungen:
- Die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben sind zu beachten!
- Bei allen Ausbildungsdiensten ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
- Personen mit Erkrankungen und/oder Erkältungssymptomen nehmen weder am Übungs-und Ausbildungsdienst noch am Einsatzdienst teil.
Es ist zu beachten, dass bereits geimpfte Einsatzkräfte trotz der erfolgten Impfung weiter-
hin Virenträger und somit auch Virenüberträger sein können, daher kann auf die Einhal-
tung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht verzichtet werden.
Für die einzelnen Stufen gelten:
Stufe 1
- Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen maximal in Gruppenstärke.
- Alle Teilnehmer tragen eine medizinische Mund Nasen Bedeckung.
- Alle Teilnehmer tragen eine medizinische Mund Nasen Bedeckung.
- Abstandsregeln werden möglichst eingehalten.
- Handdesinfektion und allgemeine Hygieneregeln werden eingehalten.
- Benutztes Gerät wird nach dem Dienst gereinigt und ggfs. desinfiziert.
- Auf übliche Begrüßungsrituale wird verzichtet.
- Auf einen gemütlichen Dienstausklang wird verzichtet.
Stufe 2
- Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen maximal mit 2 Gruppen
- Alle Teilnehmer tragen eine medizinische Mund Nasen Bedeckung.
- Abstandsregeln werden möglichst eingehalten.
- Handdesinfektion und allgemeine Hygieneregeln werden eingehalten.
- Benutztes Gerät wird nach dem Dienst gereinigt und ggfs. desinfiziert.
- Auf übliche Begrüßungsrituale wird verzichtet.
- Auf einen gemütlichen Dienstausklang wird verzichtet.
Stufe 3
- Dienste mit maximal 40 Teilnehmern
- Alle Teilnehmer tragen eine medizinische Mund Nasen Bedeckung.
- Abstandsregeln werden möglichst eingehalten.
- Handdesinfektion und allgemeine Hygieneregeln werden eingehalten.
- Benutztes Gerät wird nach dem Dienst gereinigt und ggfs. desinfiziert.
- Auf übliche Begrüßungsrituale wird verzichtet.
- Auf einen gemütlichen Dienstausklang wird verzichtet.
Regelungen für den Einsatz von Atemschutzgeräteträgern
Die in der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) beschriebenen Anforderungen an Atem-
schutzgeräteträger werden hinsichtlich der geforderten jährlich abzuleistenden Aus- und
Fortbildung außer Kraft gesetzt.
Das heißt, Atemschutzgeräteträger können auch dann eingesetzt werden, wenn sie die
jährlich abzuleistenden Fortbildungen (1.Theoretischen Unterweisung, 2. Belastungsübung
in einer Atemschutzübungsanlage 3. Einsatzübung) für das Jahr 2020 / 2021 bisher noch
nicht absolviert haben.
Die Hanseatische-Feuerwehrunfallkasse Nord (HFUK Nord) gewährleistet in einem even-
tuellen Schadensfall den voll umfänglichen Versicherungsschutz.